Schenkung- und Erbschaftsteuer

Durch die erstmalige Beteiligung der Nachkommen bei Gründung der Gesellschaft und durch die spätere Abtretung weiterer Geschäftsanteile des Schenkers können die jeweiligen Schenkungsteuerfreibeträge alle zehn Jahre optimal ausgeschöpft werden. Der Familienpool ist zwar im Regelfall kein „Steuersparmodell“ sondern ein „Steuerplanungsmodell“, denn der die Freibeträge übersteigende Wert eines zugewandten Anteils ist ebenso steuerpflichtig wie der Wert eines direkt zugewandten Vermögensgegenstandes. Der Vorteil des Familienpools liegt jedoch in der frühzeitigen Übertragungsmöglichkeit an Nachkommen, ohne das Vermögen aufteilen zu müssen oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran zu verlieren. Durch bestimmte Rechtsformen des Pools können allerdings bei grösseren Vermögen auch signifikante Spareffekte bei der Schenkungsteuer erzielt werden.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer, die auf das Familienvermögen entfällt (z.B. für Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte) kann bei einem Pool insoweit reduziert werden, als bei entsprechender Gestaltung des Gesellschaftsvertrages durch den Gewinnverteilungsschlüssel Einnahmen denjenigen Gesellschaftern zugeordnet werden, die über einen geringen Grenzsteuersatz verfügen (z.B. Kinder, Rentner). Aus dem bekannten Ehegattensplitting kann somit ein „Familiensplitting“ konzipiert werden. 

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