Die Einbringung des Vermögens in eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft hat folgende erbrechtliche Vorteile:

Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen:
Die „Erbfolge“ vollzieht sich ausschließlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, d.h. verstirbt ein Gesellschafter, wird das Vermögen unbeschadet anderer testamentarischer Regelungen oder Verwandschaftsbeziehungen an die anderen Gesellschafter übertragen, d.h. „es wächst diesen an“. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in dessen Nachlass, so dass insoweit auch keine Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge (z.B. Kinder aus erster Ehe) entstehen können.

Keine Pflichtteilsergänzung: Die Beteiligung von Gesellschaftern ist (in bestimmten Fällen) nicht als Schenkung im zivilrechtlichen Sinn zu qualifizieren, so dass sich (bei entsprechender Vertragsgestaltung) sogar Pflichtteilsergänzungsansprüche vermeiden lassen, selbst wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren nach der Gründung verstirbt.

Steuerung des Vermögens über Generationen: Abgesehen von diesen Vorteilen lässt sich mit der Bildung eines Familienpools der Weg des Poolvermögens – anders als bei bloßer Vererbung – bis in die dritte Generation steuern. Der Schenker bestimmt mit der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, wer in den Pool nachrückt und wer nicht, und zwar unabhängig davon, welche testamentarischen Bestimmungen seine Kinder treffen.

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