Durch die Familiengesellschaft können insbesondere minderjährige Kinder schon frühzeitig am Familienvermögen beteiligt werden, um Steuerfreibeträge, die alle zehn Jahre erneut gewährt werden, auszunutzen. Durch die im Gesellschaftsvertrag geregelten Minderheitsstimmrechte und den langfristigen Ausschluss des Kündigungsrechts sind die Kinder zwar am Kapital beteiligt, nicht jedoch in der Lage, Einfluss auf die Entscheidungen der Eltern zu nehmen. Andererseits können sie hiermit aber auch schrittweise an die Verwaltung des Vermögens herangeführt werden. Durch entsprechende Gestaltung (z.B. als Kommanditgesellschaft) ist auch deren Haftung im Außenverhältnis ausgeschlossen.

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