Selbstverständlich müssen bei jedem Konzept der Generationenplanung Effekte in Kauf genommen werden, die möglicherweise nicht optimal sind. Bei der Familiengesellschaft sind dies folgende:

  • Änderungen der Gesamtkonzeption, insbesondere des Gesellschaftsvertrages, sind nur bei entsprechenden Stimmenmehrheiten möglich
  • Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden laufenden Verwaltungsaufwandes (Gesellschafterbeschlüsse, Steuererklärungen etc.)
  • Da das Vermögen, anders als bei der Schenkung einzelner Gegenstände, nicht auf die Erben verteilt wird, sondern in der Gesellschaft „gepoolt“ bleibt, muss - wie bei einer Erbengemeinschaft auch - in der folgenden Generation überlegt werden, wie das Vermögen auf einzelne Familienstämme verteilt wird, damit der Gesellschafterbestand nicht unübersichtlich wird.

Alles in allem werden aber die Ziele einer vorausschauenden Generationenplanung durch den Familienpool optimal erreicht. Gleich in welcher Rechtsform, gewährleistet die Familiengesellschaft einerseits die gesamthänderische Bindung und damit Erhaltung des Vermögens unbeschadet des Mitgliederbestandes der Gesellschaft, andererseits den Schutz vor Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten. Sie ermöglicht die alleinige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens durch die Schenker. Mit der Familiengesellschaft kann über Jahre hinaus die optimale steuerliche Planung für die Zukunft gewährleistet und kurzfristig auch auf künftige Änderungen des Steuerrechts reagiert werden. Durch diese Flexibilität gehört der Familienpool zu den attraktivsten Gestaltungen überhaupt.

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