In welcher Rechtsform kann eine Familengesellschaft konzipiert und was muss bei der Beteiligung von Minderjährigen beachtet werden ?
Soweit keine minderjährigen Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind, bietet sich die Konzeption in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, da hierbei mit dem geringsten Vollzugsaufwand die gewünschten zivil- und steuerlichen Effekte erzielt werden können.
Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden, was zur frühzeitigen Ausnutzung schenkungsteuerlicher Freibeträge sinnvoll ist, muss die Konzeption regelmässig als Kommanditgesellschaft erfolgen, bei der die Minderjährigen als (nicht haftende) Kommanditisten beitreten. In diesem Fall ist eine Genehmigung durch das zuständige Vormundschaftsgericht und die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig. Bei korrekter Konzeption des Gesellschaftsvertrages wird diese Genehmigung auch erteilt.
Die Gründung anderer Rechtsformen kann in besonderen Fällen empfohlen werden, etwa wenn bestimmte steuerliche Vorteile bei sehr hohem Vermögen, bei entfernten Verwandtschaftsgraden oder wegen hohem Alter der Schenker Priorität haben.