Welche Vermögenswerte gehören in den Pool und welche nicht ?
Vermögenswerte des Familienpools sind im Wesentlichen Immobilien und Kapitalvermögen. Ob die Substanz dieser Vermögenswerte langfristig erhalten bleiben soll, spielt keine Rolle, da der Pool – im Gegensatz zu anderen Konzeptionen – gerade die Möglichkeit einer Umschichtung des Vermögens nach dem Willen der Eltern ermöglicht (z.B. Ersatzbeschaffung eines anderen Mietobjekts, An- und Verkauf von Aktien). Da der Familienpool vornehmlich die Vermögensnachfolge der nächsten Generation steuern soll, sollten aber nur Vermögenswerte eingebracht werden, deren Substanz langfristig auf die nächste Generation übergehen soll. Vermögenswerte, deren Substanz (zu unterscheiden von Erträgen) im Rentenalter verbraucht werden soll, sollten nicht eingebracht werden.
Vermögen zur Altersvorsorge
Die Einbringung von Vermögenswerten, deren Erträge dem Schenker zur Altersvorsorge dienen (z.B. vermietete Immobilien) ist bei richtiger Gestaltung unproblematisch, da die Erträge (in jedem gewünschtem Maß) dem Schenker zugeordnet werden können.
Vermögenswerte mit negativen Einkünften (Abschreibungsmodelle)
In der Regel lohnt es sich nicht, Vermögenswerte einzubringen solange diese einkommensteuerliche Verluste produzieren, wenn Gesellschafter mit niedrigem Einkommensteuersatz (z.B. minderjährige Kinder) Gesellschafter sind, weil diesen Gesellschaftern entsprechend ihren Kapitalquoten auch die Verluste aus dem Pool zufließen würden. Damit ginge der Abschreibungseffekt (teilweise) verloren.
Im Übrigen sollte bezüglich der Zuordnung der Einkünfte immer geprüft werden, ob eine Zuordnung entsprechend der Kapitalquoten der Gesellschafter gewünscht ist. Andernfalls müssten vor Einbringung bestimmter Vermögenswerte diese mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten des jeweiligen Gesellschafters versehen werden, um diesem trotz Einbringung in den Pool weiterhin die gesamten Erträge/Verluste zuzuordnen.
Beispiel: Bringen etwa der Vater nur die selbst bewohnte Immobilie, die Kinder jedoch Wertpapiervermögen ein, müsste der Vater anteilig seiner Kapitalquote die Kapitalerträge der Kinder versteuern, da seine Einlage keine steuerbaren Einkünfte erzielt.